Veranstaltung: | SPD Thüringen Landesparteitag 2025 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.09.2025, 12:57 |
Satzungsänderung Satzung des SPD-Landesverbandes Thüringen
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
1. Der SPD-Landesverband Thüringen ist eine Organisationsgliederung im Sinne von
§ 8, Abs. 1 des Statutes der SPD. Er umfasst das Gebiet des Freistaates
Thüringen.
2. Der Sitz des Landesverbandes ist Erfurt.
§ 2 Aufgaben
1. Der Landesverband Thüringen nimmt alle landespolitischen sowie die nach dem
Statut der
SPD den Bezirken übertragenen Aufgaben wahr.
2. Er leitet die politische und organisatorische Arbeit der SPD in Thüringen.
§ 3 Gliederung
1. Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände und Ortsvereine. In diesen
Gliederungen vollzieht sich die politische Willensbildung der SPD. Die
Kreisverbände und Ortsvereine können ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen
regeln, die allerdings mit dem Statut der SPD und der Satzung des
Landesverbandes in Einklang stehen müssen. Die Kreisverbände entsprechen den im
Organisationsstatut der SPD ausgewiesenen Unterbezirken.
2. Die Organisationsstruktur richtet sich nach den kommunalen Gebietsgrenzen.
Es werden im Landesverband Kreisverbände gebildet, in Städten und Gemeinden
Ortsvereine.
3. In Städten und Gemeinden können mehrere Ortsvereine bestehen. Ihre Bildung
bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes. Die Art und Weise ihrer
Zusammenarbeit wird von den Ortsvereinen selbst bestimmt.
4. In kreisfreien Städten wird ein Kreisverband gebildet. Innerhalb dieses
Kreisverbandes ist die Bildung mehrerer Ortsvereine möglich.
5. In den Ortsvereinen, Kreisverbänden und auf der Ebene des Landesverbandes
können auf Beschluss der jeweiligen Vorstände Projektgruppen gebildet werden.
Projektgruppen sind thematisch begrenzte und zeitlich befristete Arbeitsgruppen
der SPD, in denen Nichtmitglieder mitarbeiten können.
Den Projektgruppen steht im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt das Antrags-
und Rederecht für die Mitgliedervollversammlung bzw. für den Parteitag auf der
jeweiligen Ebene zu.
§ 4 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesparteitag
b) der Landesvorstand
c) der Landesparteirat
§ 5 Landesparteitag
1. Der Landesparteitag ist das oberste Gremium des Landesverbandes.
2. Zu den Aufgaben des Landesparteitages gehören insbesondere
a) Wahl des Landesvorstandes, der Landeskontrollkommission und der
Landesschiedskommission
b) Entgegennahme der Berichte von Landesvorstand, Landtagsfraktion, und
Landeskontrollkommission sowie die dazu erforderlichen Beschlussfassungen
c) Festlegung der Richtlinien für die Landespolitik der SPD sowie die
Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen
d) die Wahl der Mitglieder für den Bundesparteirat
e) Wahl der Delegierten für den Bundesparteitag
f) Wahl der Kandidaten für den Bundesvorstand
3. Der Landesparteitag setzt sich zusammen aus 200 von den Kreisverbänden
gewählten Delegierten und den Mitgliedern des Landesvorstandes.
Die Verteilung der Mandate für die Kreisverbände erfolgt nach der
Mitgliederzahl, für die Pflichtbeiträge an den Landesverband abgeführt worden
sind. Ein Delegiertenschlüssel geht den entsendenden Gliederungen rechtzeitig
zu. Die Gliederungen gewährleisten, dass Männer und Frauen jeweils mit dem gemäß
Statut der SPD festgelegten Mindestanteil vertreten sind.
4. Mit beratender Stimme nehmen, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind,
am Landesparteitag teil:
a) die Mitglieder des Parteirates, der Landesschiedskommission, die
Landeskontrollkommission, die Vorsitzenden der auf Landesebene wirkenden
Arbeitsgemeinschaften und der Landesgeschäftsführer/in
b) die in Thüringen gewählten Bundestagsabgeordneten, die Mitglieder des
Europäischen Parlaments, die dem Landesverband Thüringen angehören sowie die
Landtagsabgeordneten der SPD
c) sowie die vom Landesverband geladenen Gäste und Referenten.
5. Jährlich findet mindestens ein Landesparteitag statt. Der ordentliche
Landesparteitag, der die Wahl des Landesvorstandes vornimmt, findet alle zwei
Jahre statt. Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens drei Monate
vor dem vorgesehenen Termin mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
Wahlen finden entsprechend der Wahlordnung der SPD statt. Die jeweils
zuständigen Vorstände haben Vorschlagsrecht, bei einer Nominierung ist die
Meinung der nächsten untergeordneten Gliederung zu der der/die Kandidat/in
gehört, einzuholen.
6. Antragsberechtigt zum Landesparteitag sind die Kreisverbände, Ortsvereine,
der Landesvorstand sowie die auf Landesebene wirkenden Arbeitsgemeinschaften.
7a.) Anträge zum Landesparteitag müssen spätestens 6 Wochen vor dem Termin beim
Landesvorstand eingereicht werden, der sie spätestens 10 Tage vor dem Parteitag
den Delegierten zustellt. Initiativanträge sind am Tag des Parteitages möglich,
sofern mindestens 15 Delegierte die Einbringung des Initiativantrages durch ihre
Unterschrift unterstützen.
7b.) Die Antragskommission besteht aus je einer/einem Delegierten aus jedem
Kreisverband, aus drei Mitgliedern des Landesvorstandes sowie je einer/einem
Delegierten der auf Landesebene wirkenden Arbeitsgemeinschaften. Sie wird vom
Landesvorstand einberufen.
8a.) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch
die Mandatsprüfungskommission festgestellt.
8b.) Der Parteitag wählt sich ein Präsidium und beschließt vor Aufnahme der
Arbeit Tagesordnung und Geschäftsordnung.
9.) Zu jedem Landesparteitag legt der Landesvorstand einen schriftlichen Bericht
zum Umsetzungsgrad von Parteitagsbeschlüssen vor, die auf dem vorherigen
Landesparteitag gefasst wurde.
§ 6 Außerordentlicher Landesparteitag
1. Ein außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Landesparteitages;
b) auf Beschluss des Landesvorstandes;
c) auf Antrag von mindestens 2/5 der Kreisverbände
d) auf Beschluss der Landeskontrollkommission
2. Die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages hat mindestens vier
Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu
erfolgen. Die Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden.
§ 7 Landesvorstand
1. Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören:
a) die Organisation und politische Leitung der Arbeit des Landesverbandes
b) die Vorbereitung und Einberufung der Landesparteitage
c) die Ausführung der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesparteirates
d) die organisatorische, personelle und programmatische Vorbereitung der Wahlen
auf Landesebene sowie anteilig auf kommunaler Ebene, Bundesebene und Europaebene
e) die politische Bildung der Mitglieder und Mitarbeiter des Landesverbandes
2. Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in
d) 18 Beisitzer/innen
3. Im Landesvorstand müssen Männer und Frauen jeweils mit dem gemäß Statut der
SPD festgelegten Mindestanteil vertreten sein.
4. Der Landesvorstand beruft
- eine/n Landesgeschäftsführer/in
- eine/n Pressesprecher/in
5. Dem Landesvorstand gehören, soweit sie nicht Mitglieder entsprechend Abs. 2
sind, mit beratender Stimme an:
a) der/die Geschäftsführer/in des Landesverbandes
b) der/die Fraktionsvorsitzende der SPD-Landtagsfraktion
c) der/die sozialdemokratische Präsident/in des Thüringischen Landtages
d) der/die jeweilige Vorsitzende aller auf Landesebene wirkenden
Arbeitsgemeinschaften
e) die in Thüringen gewählten SPD-Bundestagsabgeordneten sowie die Mitglieder im
Europäischen Parlament, die dem Landesverband Thüringen angehören
f) der/die Vorsitzende des Landesparteirates
6. Alle Minister, die der Thüringer SPD angehören, können mit beratender Stimme
an Sitzungen des Landesvorstandes teilnehmen. Bei Bedarf können sie vom
Landesvorstand geladen werden.
7. Die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen
Sitzungen nachgeordneter Parteigliederungen teilzunehmen.
8. Zur Wahrnehmung laufender Geschäfte und zur Kontrolle der Durchführung der
Landesvorstandsbeschlüsse wird ein geschäftsführender Landesvorstand (GLV)
gebildet. Ihm gehören an:
- der/die Landesvorsitzende
- ihre/seine Stellvertreter/innen
- die/der Schatzmeister/in
sowie mit beratender Stimme der/die Geschäftsführer/in
§ 8 Landesparteirat
1. Zur Beratung des Vorstandes wird ein Landesparteirat gebildet.
2. Der Landesparteirat setzt sich folgendermaßen zusammen:
a) In den Landesparteirat wählt jeder Kreisverband eine/n Vertreter/in
b) Jeder Kreisverband wählt einen Vertreter, der im Vertretungsfalle Stimmrecht
besitzt.
3. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Parteirates teil:
a) die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung
b) der/die Geschäftsführer/in des Landesverbandes und die
Regionalgeschäftsführer/innen.
c) die Landeskontrollkommission
4. Der Landesvorstand nimmt an den Sitzungen des Landesparteirates teil.
5. Der Landesparteirat wählt sich eine/n Vorsitzende/n sowie zwei
Stellvertreter/innen.
6. Der Landesparteirat wird von seinem/seiner Vorsitzenden im Einvernehmen mit
dem Landesvorstand einberufen.
7. Der Landesparteirat muss einberufen werden, wenn es 1/3 seiner Mitglieder
verlangen.
8. Der Landesparteirat hat u.a. folgende Aufgaben:
‑ Er ist vor grundlegenden Beschlüssen des Landesvorstandes zu hören.
‑ Ihm können vom Landesparteitag besondere Aufgaben übertragen werden.
‑ Er unterstützt und berät den Landesvorstand bei der Vorbereitung von Wahlen.
§ 9 Fachausschüsse
Der Landesvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse berufen.
§ 10 Landeskontrollkommission
1. Zur Kontrolle des Landesvorstandes bezüglich der geschäftlichen Leitung sowie
der Überprüfung von Beschwerden über den Landesvorstand wählt der
Landesparteitag eine Landeskontrollkommission von 5 Mitgliedern. Zur Leitung
ihrer Arbeit wählt die Kontrollkommission aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
Der Kontrollkommission obliegt die Aufgabe der Revision.
2. Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen weder dem Landesvorstand
angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter/innen der Partei sein.
§ 11 Landesschiedskommission
1. Der Landesparteitag wählt für die Dauer von 2 Jahren eine Schiedskommission
nach Maßgabe der Schiedsordnung der Partei.
2. Die Landesschiedskommission besteht aus 5 Mitgliedern. Zur Leitung ihrer
Arbeit wählt sie sich eine/n Vorsitzende/n.
§ 12a Mitgliederbegehren/Mitgliederentscheid
Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheid innerhalb des Landesverbandes
Thüringen sind neue demokratischere Möglichkeiten der demokratischen
Meinungsbildung. Sie erfolgen analog der Regelungen im Organisationsstatut der
SPD (§ 39a) und der dazu erlassenen Verfahrensrichtlinien.
§ 12b Urwahl des/der Ministerpräsidentenkanditaten/in
Die Urwahl innerhalb des Landesverbandes Thüringen erfolgt analog der Regelungen
des Organisationsstatutes der SPD (§ 39b) und der dazu erlassenen
Verfahrensrichtlinien.
§ 12c Mitgliederbefragung
Zur stärkeren Einflussnahme der Mitglieder auf die Wahl des/der
Landesvorsitzenden kann im Landesverband eine Mitgliederbefragung durchgeführt
werden. Sie erfolgt analog der Regelungen im Organisationsstatut der SPD (§ 39b)
und der dazu erlassenen Verfahrensrichtlinien. Zur Durchführung dieser
Mitgliederbefragung erlässt der Landesvorstand eine Verfahrensrichtlinie.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit des Landesparteitages. Es
gelten die Fristen entsprechend § 5 Abs. 7a bzw. § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
2. Alle nicht durch diese Satzung angesprochenen Fragen regeln sich durch das
Statut, sowie die Wahl- und Schiedsordnung der SPD.
3. Die Satzung des SPD-Landesverbandes tritt mit Wirkung vom 26. Mai 1990 in
Kraft.
4. Die Satzung vom 26. Mai 1990 wird durch die Beschlüsse des Eisenacher
Parteitages vom 23.2.1991, des Altenburger Parteitages vom 11.1.1992, des
Sömmerdaer Parteitages vom 11.9.1993, des Weimarer Parteitages vom 17.12.1994,
des Ilmenauer Parteitages vom 2.5.1998, des Schlotheimer Parteitages vom
27.11.1999 sowie des Schmöllner Parteitages vom 2.12. 2000 revidiert bzw.
ergänzt.
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