Die Schuldenbremse des Art. 109 GG wurde in Thüringen einfachgesetzlich in § 18 der Thüringer Landeshaushaltsordnung übertragen. Danach ist auch in Thüringen die Aufnahme von Krediten zum Haushaltsausgleich nur in Ausnahmesituationen möglich. Die Thüringer Regelung verhindert derzeit somit ebenfalls, dass Kreditaufnahmen für Zukunftsinvestitionen möglich sind. Im Kontext einer Überarbeitung der Schuldenbremse auf Bundesebene besteht mithin das Erfordernis, auch die Regelung in der Thüringer Landeshaushaltsordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Antrag: | Regierungsprogramm für die Landtagswahl 2024 |
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Antragsteller*in: | KV Altenburger Land |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 28.11.2023, 19:02 |
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